Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)


GdB Tabelle
Multiple Sklerose

  • 3.10 Multiple Sklerose

Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.

Grad der Behinderung bei Multiple Sklerose

Leitsätze aus der Rechtsprechung zum Thema Multiple Sklerose

  • Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze beinhalten in B 3.10 keine GdB-Spanne für eine bestehende Multiple Sklerose. Der GdB richtet sich danach vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallerscheinungen, wobei zusätzlich die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen ist.

    Für die Bewertung sind die Vorgaben aus Nr. 3.9 für Rückenmarkschäden analog heranzuziehen.
    Hiernach ergibt sich bereits bei geringen motorischen und sensiblen Ausfällen eine GdB-Spanne von 30 bis 60.

    Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 13. Senat 23.03.2015 L 13 SB 6/13

  • Nach den AHP 1996 war bei gesicherter Diagnose einer MS im akuten Stadium und für zwei Jahre danach in jedem Fall im Sinne einer Heilungsbewährung ein GdB-Grad von mindestens 50 anzunehmen (Nr. 26.3, S. 62). Diese Formulierung ist in den folgenden Ausgaben der AHP (2004, 2008) zwar nicht übernommen worden, aber in den allgemeinen Hinweisen der Nr. 18 Abs. 7 und 24 Abs. 3 sinngemäß enthalten. Die Zeitdauer der Heilungsbewährung von zwei Jahren bei MS beruht auf der medizinischen Erkenntnis, dass unmittelbar nach der gesicherten Diagnose dieser Erkrankung ihr Schweregrad und Verlauf (schubweises Auftreten von Anfällen oder kontinuierlich-progredienter Verlauf) nicht vorhergesehen werden kann. Zwei Jahre nach der erstmaligen Diagnose sind solche Feststellungen und damit auch die Bewertung der konkreten Behinderungen aber möglich. Dies rechtfertigt es, den Grad der Behinderung dann nur noch anhand der noch verbliebenen Funktionseinschränkungen zu bewerten (vgl. BSG, Urteil vom 9. August 1995, 9 RVs 14/94, zitiert nach juris). Der Ablauf der Heilungsbewährung im Jahre 2003 stellt folglich eine wesentliche tatsächliche Veränderung im Sinne von § 48 Abs. 1 SGB X dar.

    Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 17.08.2010 L 7 SB 95/07

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