Versorgungsmedizinische Grundsätze

GdB-Tabelle nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV)



GdB-Tabelle
Multiple Sklerose (MS)

Rechtsstand: 10.09.2026



3.10 Multiple Sklerose

Der GdS richtet sich vor allem nach den zerebralen und spinalen Ausfallserscheinungen. Zusätzlich ist die aus dem klinischen Verlauf sich ergebende Krankheitsaktivität zu berücksichtigen.


Versorgungsmedizinische Grundsätze | Kommentar |Rechtsanwalt Reinhold Dotterweich

Multiple Sklerose und GdB: Die knappe Ziffer 3.10 in der Rechtsprechung

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen für Multiple Sklerose keinen festen GdB und keine eigene GdB-Spanne. Die Diagnose „Multiple Sklerose“ führt daher nicht automatisch zu einem bestimmten GdB. Ebenso wenig kann der GdB aus einem einzelnen EDSS-Wert, der Zahl der MRT-Läsionen oder der bloßen Bezeichnung „schubförmig“ oder „progredient“ abgelesen werden.

Entscheidend ist eine funktions- und verlaufsbezogene Bewertung: Welche zerebralen und spinalen Ausfälle bestehen dauerhaft? Wie wirken sie sich auf die Teilhabe aus? Wie aktiv ist die Erkrankung klinisch? Gerade weil Nr. 3.10 selbst keine Zahlenwerte enthält, haben die Gerichte Vergleichsmaßstäbe aus Nr. 3.9 (Rückenmarkschäden), Nr. 3.1 (Hirnschäden, kognitive Leistungsstörungen, Koordinationsstörungen) und bei eigenständig ausgeprägter Fatigue auch aus anderen funktionell vergleichbaren Regelungen herangezogen.

Wichtig: Die nachfolgende Tabelle ist keine amtliche „MS-GdB-Tabelle“. Sie ist eine aus veröffentlichten Entscheidungen entwickelte Rechtsprechungsmatrix. Sie soll Vergleichsfälle sichtbar machen, ersetzt aber niemals die Einzelfallprüfung.
Rechtsprechungslinie: Die veröffentlichten Entscheidungen zeigen eine Bandbreite von leichten Verläufen im Bereich GdB 20/30 über kognitive Beeinträchtigungen mit GdB 40 und die Schwerbehindertenschwelle GdB 50 bis zu schweren MS-Folgen mit GdB 60/70. Besonders aufschlussreich ist LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08: Der Senat hielt die zunächst vorgenommene Bewertung der MS mit GdB 60 für überzeugend und erhöhte sie nach vollständiger Erfassung einer erheblichen neurogenen Blasenstörung auf GdB 70. Ein Gesamt-GdB 100 wurde dort erst unter Einbeziehung zusätzlicher erheblicher orthopädischer Leiden gebildet.

Inhalt


1. Bewertungsweg nach VMG 3.10

Für eine belastbare Bewertung sollte nicht von der Diagnose, sondern von den tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen ausgegangen werden. Praktisch bietet sich folgende Reihenfolge an:

PrüfschrittZu klärenBedeutung
1Welche zerebralen Ausfälle bestehen?Kognition, Aufmerksamkeit, Gedächtnis, Exekutivfunktionen, Koordination, zentrale vegetative Störungen, ggf. organisch-psychische Folgen
2Welche spinalen Ausfälle bestehen?Paresen, Spastik, Sensibilitätsstörungen, Gangstörung, Blasen-/Mastdarm- und Sexualfunktionsstörungen
3Wie aktiv ist die MS klinisch?Schubhäufigkeit, Schwere und Dauer der Schübe, Rückbildung, progredienter Verlauf
4Welche Funktionsbeeinträchtigung prägt die Teilhabe?Auswahl des sachnächsten Vergleichsmaßstabs, insbesondere Nr. 3.9 oder Nr. 3.1
5Bestehen mehrere eigenständige Funktionsbeeinträchtigungen?Gesamtbewertung ohne Addition; Überschneidungen und Verstärkungen beachten
6Schwankt die Teilhabebeeinträchtigung?Teil A Nr. 1.7 verlangt einen GdB, der die Beeinträchtigungen im Verlauf am ehesten abbildet

Die seit Oktober 2025 neu gefassten Gemeinsamen Grundsätze stärken die Verlaufsbetrachtung zusätzlich. Nach Teil A Nr. 1.6 ist eine Analogie zu vergleichbaren Gesundheitsstörungen zulässig; Teil A Nr. 1.7 verlangt bei typischerweise wechselnd starken Teilhabebeeinträchtigungen einen Wert, der den Verlauf insgesamt am ehesten abbildet.

Amtliche Fassung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze


2. Welche Vergleichsmaßstäbe herangezogen werden

Führende MS-FolgeNaheliegender VMG-MaßstabRechtsprechung / Bedeutung
Spastik, Paresen, sensible Ausfälle, Blasen-/MastdarmstörungNr. 3.9 RückenmarkschädenLSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 – L 13 SB 6/13: ausdrückliche Analogie
Kognitive Leistungsstörung / hirnorganische EinschränkungNr. 3.1 HirnschädenLSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2011 – L 7 SB 52/10
Eigenständig ausgeprägte Fatiguefunktionsbezogene Analogbewertung; je nach Erscheinungsbild u. a. Nr. 3.7LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22; ergänzend LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 – L 10 SB 50/19
SehstörungNr. 4, soweit eine eigenständige dauerhafte Sehfunktionsstörung vorliegtObjektive Sehfunktion bewerten; Doppelbewertung vermeiden
Koordinations- und GleichgewichtsstörungNr. 3.1.2 bzw. funktionsbezogener VergleichAusmaß der Schwierigkeiten beim Gehen, Stehen sowie der Ziel- und Feinmotorik entscheidend
Mehrere MS-Folgen innerhalb des Funktionssystems Gehirn/PsycheTeil A Nr. 3.1 bis 3.4Keine Addition von Einzelwerten; Überschneidung und Verstärkung sind ausdrücklich zu prüfen
Dogmatischer Kern: Nr. 3.10 ist keine eigenständige Zahlen-Tabelle, sondern eine funktionsbezogene Bewertungsnorm mit einem besonderen Verlaufsfaktor. Die sachnächste Vergleichsgruppe hängt davon ab, welche Folgen der MS die Teilhabe tatsächlich prägen.

3. Rechtsprechungsmatrix: Welche Befunde führten zu welchem GdB?

GdBEntscheidungWesentliche BefundeBewertungslinie
20LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22leichte Seh- und Gangstörung, Sensibilitätsstörungen, EDSS 2–2,5, Fortbewegung ohne HilfsmittelDie organisch-neurologischen MS-Ausfälle wurden isoliert mit GdB 20 bewertet; die Fatigue wurde gesondert betrachtet.
20LSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 – L 12 SB 3075/18nur minimale Koordinationsstörung (leichte Unsicherheit erst bei Augenschluss/Tandemgang), geringes Nachträufeln nach Miktion, zeitweise Schüttelfrost und grippeähnliches Gefühl unter Beta-InterferonDie MS selbst wurde mit GdB 20 bewertet. Die Therapie-Nebenwirkungen waren darin bereits enthalten; eine erneute zusätzliche Bewertung wurde abgelehnt.
30Bayerisches LSG, 16.09.2008 – L 15 SB 16/08seit Jahren kein Schub, keine fokal-neurologische Symptomatik; Konzentrations-, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen als leichtgradiges hirnorganisches PsychosyndromGdB 30 für den neurologisch/hirnorganisch geprägten Funktionsbereich; der Fall unterstreicht die Funktions- statt Diagnosenbewertung.
30LSG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 – L 7 SB 95/07nach historischer Heilungsbewährung stabiler Verlauf ohne wesentliche Schübe oder neurologische Defizite; EDSS 0,0, allenfalls leichte psychische BelastungsminderungNach Ablauf der damaligen Heilungsbewährung GdB 30 nach den verbliebenen Funktionen.
30 → 40LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2011 – L 7 SB 52/10Fatigue und kognitive Einschränkungen; später objektivierte Defizite der Aufmerksamkeit, verlangsamte Arbeitsweise unter Zeitdruck, Fehlerzunahme, eingeschränktes verbales Gedächtnis und ExekutivfunktionenGdB 30 zunächst, GdB 40 ab objektivierter Verschlechterung; GdB 50 mangels mittelgradiger Hirnleistungsbeeinträchtigung abgelehnt.
40 gesamtLSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22organische MS GdB 20 plus eigenständig ausgeprägte Fatigue GdB 30; Überschneidungen der AuswirkungenGesamt-GdB 40, keine schematische Addition auf 50.
50LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 – L 13 SB 6/13Pallhypästhesie/Vibrationsstörung an allen vier Extremitäten, beinbetonte spastische Parese, leichte Blasenfunktionsstörung und hohe SchubaktivitätAnalogie zu Nr. 3.9 eröffnet 30–60; die Kombination der objektiven spinalen Ausfälle, der Blasenbeteiligung und der nach Nr. 3.10 zusätzlich zu berücksichtigenden Schubhäufigkeit trägt GdB 50.
60 – bestätigter VergleichswertLSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08leichte organisch-psychische Störung mit rascher Ermüdbarkeit, spastische Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen, leichtgradige Blasen- und Sexualfunktionsstörungen, leichte Sehstörung; Schübe zuletzt häufigerDas SG hatte die dauerhaft aus der MS folgenden Beeinträchtigungen mit GdB 60 bewertet. Der LSG-Senat hielt diese Bewertung auf dem damaligen Erkenntnisstand ausdrücklich für überzeugend. Im Berufungsverfahren wurde wegen zusätzlich nachgewiesener erheblicher urologischer Folgen auf 70 erhöht.
70 für MSLSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08das bereits erhebliche neurologisch-psychische MS-Bild plus neurogene Blasenentleerungsstörung, hyperaktive Blase, massive teils stündliche Pollakisurie, Dranginkontinenz, Nykturie und therapieresistente urologische BeschwerdenDie stärkeren Blasenentleerungsstörungen wären isoliert im mittleren Bereich 20–40, also mit 30, zu bewerten. In der Gesamtschau der MS-Folgen erhöhte der Senat den Einzel-GdB für MS von dem zuvor gebilligten Vergleichswert 60 auf 70.
100 gesamtLSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08MS GdB 70 plus erhebliche Hüft- und BeinfunktionsstörungenDurch die sich verstärkenden Auswirkungen wurde ein Gesamt-GdB 100 zuerkannt. Das ist kein GdB 100 für die MS allein.
Obere Bewertungsbereiche: Eine tragende veröffentlichte gerichtliche Entscheidung, in der Multiple Sklerose allein mit einem Einzel-GdB von 80, 90 oder 100 bewertet wird, ist bislang nicht nachgewiesen. Belegt sind dagegen schwere Verläufe, in denen solche Gesamt-GdB-Werte oder Merkzeichen bereits verwaltungsseitig festgestellt waren. Diese Verfahrensangaben ersetzen jedoch keine eigenständige gerichtliche Einzel-GdB-Bewertung der MS.

4. EDSS: wichtiges Befundinstrument – aber keine GdB-Tabelle

Der Expanded Disability Status Scale (EDSS) ist für die neurologische Verlaufsbeurteilung wichtig. Die VMG knüpfen den GdB jedoch an die Teilhabebeeinträchtigung und nicht an feste EDSS-Stufen.

Die Entscheidungen zeigen die Grenzen des EDSS besonders deutlich: In L 7 SB 95/07 lag bei einem stabilen Verlauf ein EDSS von 0,0 vor und der GdB wurde nach den verbliebenen Funktionsbeeinträchtigungen mit 30 bewertet. In L 12 SB 3075/18 waren die objektiven neurologischen MS-Ausfälle minimal; dennoch waren Fatigue, leichte Blasenproblematik und Therapie-Nebenwirkungen in die Funktionsbetrachtung einzubeziehen. In L 8 SB 1416/22 erfasste ein EDSS von 2–2,5 die ausgeprägte Fatigue gerade nicht ausreichend. Besonders eindrucksvoll sind die beiden Berliner Entscheidungen: In L 13 SB 6/13 wurde bei einem EDSS von etwa 2,5 bis 3,5 wegen spinaler Ausfälle, Blasenstörung und hoher Schubaktivität GdB 50 zugesprochen. In L 13 SB 276/08 war seit Jahren ein EDSS von etwa 2,5 dokumentiert; dennoch billigte der Senat zunächst eine Funktionsbewertung von 60 und setzte nach vollständiger Erfassung der erheblichen urologischen Folgen MS = 70 an. Der EDSS ist damit ein wichtiges Verlaufsinstrument, aber ersichtlich kein Umrechnungsschlüssel für den GdB.

Auch L 8 SB 1416/22 zeigt, dass der EDSS insbesondere Fatigue nur unvollständig erfassen kann. Deshalb muss hinter jedem EDSS-Wert beschrieben werden, was die betroffene Person im Alltag tatsächlich noch leisten kann, wie lange Belastungen möglich sind und welche Hilfen oder Pausen erforderlich werden.

Praxis: Ein Bescheid, der im Wesentlichen nur „EDSS 2 = GdB 20“ oder eine ähnliche Umrechnung vornimmt, greift zu kurz. Der EDSS ist Befundmaterial – die rechtliche Bewertung erfolgt nach Nr. 3.10 und den konkreten Funktionsfolgen.

5. Schübe und Krankheitsaktivität

Die Krankheitsaktivität ist das besondere Zusatzkriterium der Nr. 3.10. Sie tritt neben die zerebralen und spinalen Ausfälle. Ein relativ günstiger neurologischer Status an einem einzelnen Untersuchungstag kann deshalb bei einem hochaktiven schubförmigen Verlauf zu kurz greifen.

IndizBewertungsrelevanz
Häufige klinisch dokumentierte SchübeIn L 13 SB 6/13 waren 2–3 Schübe jährlich ein wesentliches Argument für GdB 50.
Dauer und Schwere der SchübeMehrwöchige Ausfälle, Kortisonbehandlungen, stationäre Behandlungen und längere Arbeitsunfähigkeitszeiten erhöhen das Gewicht des Verlaufs.
Unvollständige Rückbildungführt zusätzlich zu bleibenden motorischen, sensiblen, kognitiven oder vegetativen Defiziten.
Chronisch-progredienter VerlaufDie zunehmende Funktionsbeeinträchtigung ist im Längsschnitt zu erfassen; eine Schubzählung allein bildet diesen Verlauf nicht ab.
Nur radiologische AktivitätMRT-Befunde können den klinischen Verlauf stützen, ersetzen aber keine Feststellung konkreter Teilhabebeeinträchtigungen.

Besonders wichtig ist L 13 SB 6/13 auch für die Abgrenzung zur alten Heilungsbewährung: Die Schubhäufigkeit wurde als tatsächliche Krankheitsaktivität in die Bewertung einbezogen. Ein automatischer neuer zweijähriger Mindest-GdB nach jedem Schub wurde nicht angenommen.

Bayerisches LSG, 16.09.2008 – L 15 SB 16/08: Der Fall zeigt ergänzend, dass weder ein einzelner neuer Schub noch ein MRT-/Kontrastmittelbefund für sich allein einen bestimmten GdB festlegt. Ein Sachverständiger hatte nach einem neuen Schub mit Kontrastmittelaufnahme im Halsmark zeitweise GdB 50 für die MS vorgeschlagen. In der späteren Gesamtwürdigung stellte der Senat jedoch auf den inzwischen schubarmen Verlauf, fehlende aktuelle fokal-neurologische Ausfälle und nur leichte hirnorganische Folgen ab und hielt GdB 30 für ausreichend. Entscheidend bleibt damit die Längsschnittbetrachtung der tatsächlichen Funktionsbeeinträchtigungen.


6. Motorische, sensible und spinale Ausfälle

Bei spinal geprägter MS ist Nr. 3.9 der wichtigste Vergleichsmaßstab. Das LSG Berlin-Brandenburg hat diese Analogie ausdrücklich gebilligt. Die amtliche Tabelle nennt:

Vergleichsbild Nr. 3.9GdB/GdS
unvollständige leichte Halsmarkschädigung mit beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen, ohne Blasen-/Mastdarmstörung30–60
unvollständige Brustmark-, Lendenmark- oder Kaudaschädigung mit Teillähmung beider Beine, ohne Blasen-/Mastdarmstörung30–60
entsprechende Teillähmung beider Beine mit Blasen- und/oder Mastdarmstörung60–80
unvollständige Halsmarkschädigung mit gewichtigen Teillähmungen beider Arme und Beine und Blasen-/Mastdarmstörung100

Die Werte dürfen nicht mechanisch auf die MS übertragen werden. Entscheidend ist die funktionelle Vergleichbarkeit. Gerade L 13 SB 6/13 zeigt aber, dass eine Kombination aus sensiblen Ausfällen an mehreren Extremitäten, spastischer Parese und Blasenbeteiligung die Analogie sehr tragfähig machen kann.

Besonders aussagekräftige BefundeDokumentation
Spastik / TonuserhöhungSeitenvergleich, Ausprägung, Auswirkungen auf Gang, Transfers und Dauerbelastung
ParesenKraftgrade, betroffene Muskelgruppen, Funktion bei wiederholter Belastung
Sensible AusfälleVibration, Berührung, Lageempfinden, Temperatur und konkrete Funktionsfolgen
GangstörungGehstrecke, Gehzeit, Pausen, Sturzgefahr, Hilfsmittel, Fremdhilfe, Schwankungen
KoordinationAtaxie, Zielbewegungen, Stand- und Gangproben, Feinmotorik

7. Kognitive Störungen und Hirnleistungsminderung

MS kann die Teilhabe erheblich beeinträchtigen, obwohl motorische Ausfälle gering oder klinisch kaum auffällig sind. Das zeigt LSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2011 – L 7 SB 52/10 besonders anschaulich. Dort standen die kognitiven Folgen im Vordergrund.

Der Senat zog Nr. 3.1 heran und bewertete die MS zunächst mit GdB 30, später mit GdB 40. Für die Ausschöpfung des Rahmens 30–40 waren objektive neuropsychologische Befunde wichtig: verlangsamte Arbeitsweise unter Zeitdruck mit Fehlerzunahme, eingeschränktes verbales Gedächtnis, Einschränkungen der exekutiven Funktionen und eine zunehmende vorzeitige Erschöpfbarkeit.

GdB 50 wurde dennoch verneint. Gegen eine mittelgradige Hirnleistungsbeeinträchtigung sprachen unter anderem die überwiegend durchschnittlichen bis knapp durchschnittlichen Testwerte und das weiterhin erhebliche berufliche und alltägliche Leistungsvermögen. Die Betroffene arbeitete vollschichtig, bewältigte längere Fahrtzeiten und führte nach den Feststellungen des Gerichts zwei Haushalte.

Schwellenkriterium: Nicht die bloße Angabe „Konzentrationsstörung“ oder „Brain Fog“ entscheidet, sondern deren objektivierbares Ausmaß und die daraus folgende Einschränkung in Alltag, Organisation, Kommunikation und Belastbarkeit.

8. Fatigue bei Multipler Sklerose

Fatigue gehört zu den praktisch wichtigsten „unsichtbaren“ Folgen der MS. Sie darf nicht allein deshalb unberücksichtigt bleiben, weil Kraftprüfung, Gangbild oder EDSS nur geringe Auffälligkeiten zeigen. Andererseits muss eine Doppelbewertung vermieden werden, wenn dieselben Auswirkungen bereits vollständig in der Bewertung der zerebralen MS-Folgen enthalten sind.

Zwei unterschiedliche Bewertungswege in der Rechtsprechung

FallgruppeBewertungsansatz
Fatigue als Teil der hirnorganisch-kognitiven MS-FolgenL 7 SB 52/10: vorzeitige Ermüdbarkeit, Aufmerksamkeit, Gedächtnis und Exekutivfunktionen wurden im Funktionssystem Gehirn/Psyche nach Nr. 3.1 gewürdigt; GdB 30/40.
Fatigue mit eigenständigem KrankheitswertL 8 SB 1416/22: leichte organisch-neurologische MS GdB 20, ausgeprägte Fatigue gesondert GdB 30; wegen Überschneidung Gesamt-GdB 40.

Die vom LSG Baden-Württemberg herangezogene Entscheidung des LSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 – L 10 SB 50/19 betrifft kein MS-Verfahren, zeigt aber den funktionsbezogenen Umgang mit einem ausgeprägten Fatigue-/CFS-Bild. Dort wurde eine starke Teilhabebeeinträchtigung analog Nr. 3.7 mit GdB 40 bewertet; die Diagnosezuordnung war weniger wichtig als das tatsächliche Funktionsniveau.

Für die Dokumentation besonders wichtig


9. Blasen-, Darm- und Sexualfunktionsstörungen

Blasenstörungen können bei MS für die GdB-Höhe erhebliches Gewicht gewinnen. Sie sind nicht als bloßes „Nebensymptom“ abzutun, wenn sie eigenständig die Teilhabe prägen.

L 13 SB 6/13: Schon eine zusätzliche leichte Blasenfunktionsstörung war neben sensiblen Ausfällen, spastischer Parese und hoher Schubaktivität ein Argument dafür, den nach Nr. 3.9 eröffneten Rahmen nicht am unteren Rand auszuschöpfen; das Ergebnis war GdB 50.

L 13 SB 276/08: Besonders eindrucksvoll ist die urologische Verschlechterung mit neurogener Blasenentleerungsstörung, hyperaktiver Blase, massiver Pollakisurie, Harndrang, Inkontinenz, Nykturie und Schmerzen. Der urologische Funktionsanteil wurde mit einem Vergleichswert von 30 beschrieben; im Gesamtbild trug dies dazu bei, die MS-Folgen mit GdB 70 zu bewerten.

Zu erhebenWarum wichtig?
Miktionsfrequenz tagsüber / nachtszeigt tatsächliche Alltags- und Schlafbeeinträchtigung
Drang / Inkontinenz / VorlagenTeilhabefolgen, hygienischer Aufwand, Planbarkeit von Wegen
Restharn / Katheterisierung / urodynamische Diagnostikobjektiviert neurogene Funktionsstörung
rezidivierende Harnwegsinfektezusätzliche Belastung und Therapieaufwand
Darm- und Sexualfunktionsstörungenbei nachweisbarer MS-bedingter Funktionseinbuße ebenfalls in die Gesamtbewertung einzubeziehen

10. Seh-, Gleichgewichts- und Koordinationsstörungen

Optikusneuritis, Doppelbilder, Visusminderung, Ataxie und Gleichgewichtsstörungen können eigenständige Teilhabefolgen verursachen. Entscheidend ist, ob eine dauerhafte oder im maßgeblichen Verlauf relevante Funktionseinschränkung objektiviert ist.

Eine nur anamnestische Sehstörung ohne dauerhaft messbaren ophthalmologischen Befund rechtfertigt nicht automatisch einen zusätzlichen Einzelwert. Bei eigenständiger Sehbehinderung ist Nr. 4 heranzuziehen. Koordinations- und Gleichgewichtsstörungen spino-zerebellärer Ursache können nach Nr. 3.1.2 je nach Ausmaß erhebliche Werte erreichen; maßgeblich sind die Schwierigkeiten beim Gehen, Stehen sowie bei Ziel- und Feinmotorik.

Therapie und Nebenwirkungen: LSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 – L 12 SB 3075/18 hat zeitweise Schüttelfrost- und grippeähnliche Beschwerden unter dreimal wöchentlicher Beta-Interferon-Therapie der MS zugeordnet und bei der MS-Bewertung mitberücksichtigt. Weil diese Folgen bereits in den GdB für die MS eingeflossen waren, durften sie nicht nochmals als eigener zusätzlicher GdB angesetzt werden. Gleiches gilt für eine MS-assoziierte Uveitis, wenn sie sich ohne dauerhafte relevante Sehfunktionsstörung zurückgebildet hat.

11. Gesamt-GdB und Überschneidungen

Mehrere Funktionsbeeinträchtigungen werden nicht addiert. Nach den seit 2025 neu gefassten Gemeinsamen Grundsätzen ist zunächst der GdB für das jeweilige Funktionssystem insgesamt zu bilden. Bei mehreren Funktionssystemen wird geprüft, ob weitere Beeinträchtigungen das Ausmaß der Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärken.

Für MS ist dies besonders wichtig, weil motorische Ausfälle, Fatigue, kognitive Defizite, psychische Reaktionen und vegetative Störungen teilweise dieselben Lebensbereiche betreffen. L 8 SB 1416/22 ist hierfür ein gutes Beispiel: GdB 20 für organisch-neurologische MS und GdB 30 für eigenständig ausgeprägte Fatigue ergaben wegen Überschneidungen Gesamt-GdB 40 und nicht 50. L 12 SB 3075/18 bestätigt denselben Grundgedanken aus einer anderen Konstellation: Die neurologisch-psychiatrischen Beeinträchtigungen wurden im Funktionssystem Gehirn/Psyche mit GdB 30 zusammengefasst; erst das eigenständige Schlafapnoe-Syndrom im Funktionssystem Atmung führte zum Gesamt-GdB 40.

Umgekehrt zeigt L 13 SB 276/08 die verstärkende Wirkung unterschiedlicher Funktionssysteme: Die mit GdB 70 bewertete MS trat zu erheblichen Hüft- und Beinleiden. Die wechselseitige Verstärkung rechtfertigte nach gerichtlicher Bewertung Gesamt-GdB 100.

Nicht verwechseln: „MS GdB 70 + Hüfte 50 + Bein 30 = 100“ ist keine Rechenformel. Das Gericht bildete den Gesamt-GdB aufgrund der Gesamtwirkung; Addition ist unzulässig.

12. Schwelle GdB 20

Ein GdB von 20 kommt bei nur leichtgradigen objektivierbaren neurologischen MS-Ausfällen in Betracht. LSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22 bietet hierfür ein aktuelles Vergleichsbild: leichte Seh- und Gangstörung, Sensibilitätsstörungen, EDSS 2–2,5, Fortbewegung ohne Hilfsmittel.

Dieser Wert betrifft dort nur die organisch-neurologische MS. Eine zusätzliche eigenständige Fatigue kann den Gesamt-GdB erhöhen.

Ein zweites aktuelles Vergleichsbild bietet LSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 – L 12 SB 3075/18. Bei annähernd unauffälligem neurologischem Befund, leichter Unsicherheit erst unter erschwerten Koordinationsbedingungen, minimaler Blasenfunktionsstörung und beherrschbaren Interferon-Nebenwirkungen hielt der Senat GdB 20 für die MS für angemessen.


13. Schwelle GdB 30/40

Der Bereich 30–40 ist besonders relevant, wenn keine erheblichen Paresen oder schweren Gangstörungen bestehen, aber leichte hirnorganische, kognitive oder psychovegetative Auswirkungen die Teilhabe merklich beeinträchtigen.

Eher GdB 30Eher GdB 40
stabiler Verlauf, keine wesentlichen Schübeobjektivierte neuropsychologische Verschlechterung
keine oder nur geringe fokal-neurologische Defizitedeutliche Aufmerksamkeits- und Konzentrationsdefizite
leichte Konzentrations-/GedächtnisproblemeVerlangsamung unter Zeitdruck mit Fehlern
Alltag und Beruf weitgehend erhaltenerheblicher Kompensationsaufwand, Pausen- und Erholungsbedarf
nur leichte psychische/organisch-psychische Auswirkungeneingeschränktes verbales Gedächtnis und Exekutivfunktionen

L 7 SB 52/10 ist hierfür die wichtigste Vergleichsentscheidung. Das Gericht zog die Grenze zu GdB 50 ausdrücklich dort, wo noch keine mittelgradige Hirnleistungsbeeinträchtigung erreicht war.


14. Schwelle GdB 50 – Schwerbehinderteneigenschaft

LSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 – L 13 SB 6/13 ist die zentrale Entscheidung für die Schwelle GdB 50. Im Volltext wird besonders deutlich, dass der Senat nicht von der Diagnose oder vom EDSS ausgeht, sondern von den konkreten spinalen Ausfällen und der Krankheitsaktivität. Festgestellt waren eine Pallhypästhesie an allen vier Extremitäten, eine beinbetonte spastische Parese rechts, eine neurogene Blasenstörung, Zustand nach Optikusneuritis und Fatigue. Der EDSS wurde sachverständig zwischen 2,5 und 3,5 eingeordnet; zugleich war der Verlauf durch häufige Schübe geprägt.

Der Senat zieht wegen der spinalen Lokalisation ausdrücklich Nr. 3.9 Rückenmarkschäden analog heran. Bei beidseits geringen motorischen und sensiblen Ausfällen eröffnet diese Regelung einen Rahmen von 30–60. Für die Klägerin sprach gegen den unteren Rand nicht nur die spastische Parese und die Sensibilitätsstörung, sondern zusätzlich die – wenn auch leichte – Blasenfunktionsstörung. Ausschlaggebend kommt hinzu, dass beide Sachverständige die Häufigkeit und Zahl der Schübe hervorgehoben hatten. Gerade dieser Verlaufsfaktor ist nach Nr. 3.10 zusätzlich zu berücksichtigen. Der Senat hielt deshalb GdB 50 für leidensgerecht.

Praxis für die Schwelle 40/50: Der Fall zeigt exemplarisch, dass ein relativ niedriger EDSS die Schwerbehinderteneigenschaft nicht ausschließt. Entscheidend ist die Kombination objektiver spinaler Ausfälle, vegetativer Beteiligung und klinischer Krankheitsaktivität.

15. Schwelle GdB 60/70 – ein besonders aussagekräftiger Grenzfall

LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08 erlaubt eine ungewöhnlich genaue Analyse des Übergangs von GdB 60 zu GdB 70. Auf dem dem Sozialgericht bekannten Stand bestanden eine leichte organisch-psychische Störung mit rascher Ermüdbarkeit, eine spastische Lähmung beider Beine mit Sensibilitätsstörungen und leichtgradigen Blasen- und Sexualfunktionsstörungen sowie leichte Sehstörungen. Hinzu kam eine zunehmende Schubhäufigkeit. Das Sozialgericht hatte die aus der MS dauerhaft resultierenden Beeinträchtigungen deshalb mit GdB 60 bewertet. Der LSG-Senat bezeichnet diese Bewertung in den Entscheidungsgründen ausdrücklich als überzeugend.

Im Berufungsverfahren wurde jedoch ein neuer urologischer Befund bekannt. Dokumentiert waren eine neurogene Blasenentleerungsstörung, eine hyperaktive Blase, chronisch rezidivierende therapieresistente Schmerzen, massive teils stündliche Pollakisurie, Dranginkontinenz bei imperativem Harndrang, Nykturie, Algurie und Staccato-Miktion. Das Gericht ordnete diese urologischen Folgen als Entleerungsstörungen stärkeren Grades ein, die isoliert innerhalb des damaligen Rahmens 20–40 mit einem fiktiven Einzel-GdB von 30 zu bewerten gewesen wären. Die noch schwereren Kriterien – etwa erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung oder Blasenschrittmacher – lagen nicht vor.

Gerade diese zusätzliche vegetativ-urologische Belastung führte dazu, dass der Senat für die aus der MS folgenden Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen GdB 70 ansetzte. Der Fall ist damit für die Praxis besonders wertvoll: Er zeigt im selben Verfahren einen vom Berufungsgericht gebilligten Ausgangswert 60 und den konkreten Befundkomplex, der die Anhebung auf 70 trägt.

Wichtig zur Einordnung: Der Tenor lautet nicht „GdB 60“, sondern – wegen der bereits im maßgeblichen Zeitraum vorhandenen, erst später ausreichend dokumentierten urologischen Beschwerden – auf einen höheren Gesamt-GdB unter Zugrundelegung von MS = 70. Der Wert 60 ist deshalb ein ausdrücklich gebilligter Vergleichswert innerhalb der Entscheidungsgründe, keine eigenständige tenorierte Feststellung für einen abgetrennten Zeitraum.

16. GdB 80–100: Was die Rechtsprechung wirklich belegt

Hier ist eine besonders saubere Trennung notwendig. Die inzwischen breit angelegte Recherche in den frei zugänglichen Rechtsprechungsdatenbanken sowie die Kontrolle der übermittelten Juris-Volltexte hat keine tragende gerichtliche Entscheidung ergeben, in der Multiple Sklerose allein mit einem Einzel-GdB von 80, 90 oder 100 bewertet worden ist. Die höchste in dem verifizierten unmittelbaren MS-GdB-Korpus gefundene gerichtliche Einzelbewertung beträgt vielmehr GdB 70 (LSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08). Diese Entscheidung führt zusätzlich zu einem Gesamt-GdB 100, weil neben der MS erhebliche orthopädische Funktionsstörungen bestanden.

L 7 SB 6/10 dokumentiert im Tatbestand einen sehr schweren chronisch-progredienten MS-Verlauf, bei dem die Verwaltung zunächst GdB 80 mit G, aG und B und später GdB 90 bzw. 100 sowie H feststellte. Beschrieben wurden unter anderem zunehmende Spastik, erhebliche Gang- und Transferprobleme, Rollstuhlbedarf und Blasen-/Darmproblematik. Das Gericht hatte dort jedoch nur über RF zu entscheiden. Diese GdB- und Merkzeichenfeststellungen sind daher kein gerichtlicher Leitsatz zur Höhe des MS-GdB.

Einen zusätzlichen, aber nicht unmittelbar GdB-rechtlichen Vergleich liefert LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – L 21 R 815/21. Im dortigen Rentenverfahren waren bei einer MS-Patientin bereits ein GdB von 80 sowie G, aG und B festgestellt. Medizinisch dokumentiert waren unter anderem eine paraspastische Gangstörung mit Nachziehen des linken Beines, Gehstock- und Rollatorbedarf, zeitweise nur 50 bis 100 m Gehstrecke, später residuale Tetraspastik, Hemiparese und ein deutliches Sturzrisiko. Der Senat entschied jedoch nicht über GdB oder Merkzeichen, sondern über Erwerbsminderung. Der Fall ist daher kein Beleg für „MS = GdB 80“, aber ein wertvolles reales Funktionsprofil für einen sehr schweren Verlauf.

Für sehr schwere MS-Verläufe bleibt Nr. 3.9 der sachnächste Orientierungsrahmen. Dort reichen die Vergleichswerte bei Teillähmung beider Beine mit Blasen-/Mastdarmstörung bis 80 und bei gewichtigen Tetraparesen bzw. vollständigen Lähmungen mit Blasen-/Mastdarmstörung bis 100.

Negatives Rechercheergebnis ist ebenfalls ein Ergebnis: Für „MS allein = GdB 80/90/100“ ist derzeit keine tragende gerichtliche Entscheidung verifiziert. Das sollte auf der Seite ausdrücklich gesagt werden, statt eine nicht belegte obere Schwelle zu konstruieren. Für sehr schwere Verläufe bleibt deshalb die transparente Funktionsanalogie zu Nr. 3.9 maßgeblich. Die gelegentlich genannte Aussage, die höchste veröffentlichte gerichtliche MS-Einzelbewertung liege nur bei GdB 60, ist dagegen nicht haltbar: L 13 SB 276/08 setzt die aus der MS folgenden Beeinträchtigungen einschließlich der psychischen Störungen ausdrücklich mit Einzel-GdB 70 an.

17. Multiple Sklerose und Merkzeichen

Merkzeichen G

Nach § 229 Abs. 1 SGB IX kommt es darauf an, ob behinderungsbedingt die im Ortsverkehr üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegten Wegstrecken nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder Gefahren bewältigt werden können. Bei MS sind insbesondere Spastik, Paresen, Ataxie, Sturzgefahr, erschöpfungsbedingte Gehpausen und die praktische Nutzung von Gehhilfen zu dokumentieren. Nicht die Diagnose, sondern die Gehfunktion entscheidet.

Merkzeichen B

Nach § 229 Abs. 2 SGB IX ist B gegeben, wenn bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel infolge der Behinderung regelmäßig Hilfe benötigt wird. Bei MS können hierzu etwa erhebliche Gangunsicherheit, Sturzgefahr, Transfers, Orientierung oder das sichere Ein- und Aussteigen relevant sein. B folgt nicht automatisch aus G oder aus einem hohen GdB.

Merkzeichen aG

Für die heutige Rechtslage ist § 229 Abs. 3 SGB IX maßgeblich. Erforderlich ist eine mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die einem GdB von mindestens 80 entspricht, und eine Fortbewegung außerhalb des Kraftfahrzeuges dauernd nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung. Das Gesetz nennt ausdrücklich auch neuromuskuläre und andere nichtorthopädische Funktionsstörungen und die medizinisch notwendige dauerhafte Rollstuhlbenutzung auch für sehr kurze Entfernungen.

BSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R erging noch zum alten Recht, ist aber für neurologische Erkrankungen weiterhin als Entwicklungslinie interessant: Das BSG betonte ausdrücklich, dass neurologische Erkrankungen nicht ausgeschlossen werden dürfen und nannte im damaligen Reformzusammenhang Multiple Sklerose, ALS und Parkinson als Beispiele schwerer zentralnervöser bzw. neuromuskulärer Gangstörungen. Für die aktuelle Anspruchsprüfung ist jedoch unmittelbar § 229 Abs. 3 SGB IX heranzuziehen.

Die moderne gesetzliche Systematik wird bereits in LSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16 und später in LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 – L 6 SB 2971/20 sowie erneut in LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 119/25 ausführlich erläutert. Diese Entscheidungen sind keine MS-Fälle; sie sind aber als allgemeines Auslegungsmaterial wichtig, weil sie die Gesetzesbegründung zur Legaldefinition der außergewöhnlichen Gehbehinderung aufgreifen. L 6 SB 4071/16 betont, dass die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung einem GdB von mindestens 80 entsprechen muss, und nennt aus der Gesetzesbegründung Multiple Sklerose ausdrücklich als Beispiel einer zentralnervösen Gangstörung, bei der die erforderliche Schwere insbesondere bei Unfähigkeit zum Gehen ohne Unterstützung oder dauerhafter Rollstuhlbenutzung erreicht sein kann. L 6 SB 119/25 bestätigt die kumulative Prüfung: mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung entsprechend mindestens GdB 80 und dauernde Fortbewegung nur mit fremder Hilfe oder großer Anstrengung.

Aktueller unmittelbarer MS-Fall zu aG: SG Bremen, Beschluss vom 11.05.2026 – S 52 SB 100/26 ER. Die Kammer verpflichtete die Behörde im Wege der einstweiligen Anordnung, das Merkzeichen aG ab 18.03.2026 vorläufig festzustellen. Der Fall betrifft damit unmittelbar eine Multiple Sklerose unter der heutigen Rechtslage des § 229 Abs. 3 SGB IX. Besonders aussagekräftig ist das dokumentierte Funktionsbild: ausgeprägte Gangstörung, spastische Paraparese/Paraplegie, Blasen-Mastdarmstörung, schwere Feinmotorikstörung, anhaltende Adynamie, Gehstrecken unter zehn Metern, Elektrorollstuhlbedarf und zuletzt EDSS 7,5. Ohne Rollator waren nur einzelne Schritte möglich; über 20 m bestand Rollstuhlabhängigkeit.

Die Entscheidung ist gleichwohl mit einer wichtigen Einschränkung zu zitieren: Das SG hat die materiellen Voraussetzungen für aG nicht abschließend festgestellt. Es bezeichnete die Erfolgsaussichten der Hauptsache ausdrücklich als offen, hielt weitere medizinische Ermittlungen und ein Sachverständigengutachten für erforderlich und entschied aufgrund einer Folgenabwägung zugunsten des Antragstellers. Die Entscheidung ist daher ein hochaktueller unmittelbarer MS-aG-Fall und ein ausgezeichnetes Funktionsprofil, aber keine rechtskräftige Hauptsache-Leitentscheidung zu § 229 Abs. 3 SGB IX.

LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2012 – L 3 SB 1084/12: Auch diese Entscheidung betrifft unmittelbar Multiple Sklerose und das Merkzeichen aG, allerdings noch nach der alten Rechtslage. Beim Kläger bestanden eine MS mit Gangataxie, Blasen- und Mastdarmfunktionsstörung sowie eine erhebliche Sturzneigung. Ein orthopädischer Sachverständiger hatte die Gangataxie funktionell sogar einer Tetraplegie gleichgesetzt, eine Gehstrecke ohne Gehstock von unter 15 m und im Mittel etwa 50 m mit Gehhilfe angenommen und einen GdB von 100 vorgeschlagen. Über den GdB hatte der Senat jedoch nicht zu entscheiden; Streitgegenstand war ausschließlich aG.

Das LSG verneinte aG, weil es für die Beurteilung auf die Gehfähigkeit mit Gehhilfe abstellte. Nach den im Gutachten enthaltenen Videoaufnahmen konnte der Kläger mit Gehstock in normalem Tempo noch kürzere Strecken und sogar Treppen abwärts am Handlauf bewältigen; tagesformabhängig waren durchschnittlich etwa 50 m und teilweise knapp 100 m möglich. Die hochgradige Ataxie ohne Hilfsmittel und die Sturzgefahr genügten nach dem damaligen Maßstab nicht. Die Entscheidung ist deshalb ein besonders anschaulicher historischer Vergleichsfall dafür, dass nicht die theoretische Gehstrecke ohne Hilfsmittel, sondern die praktisch erreichbare Fortbewegung unter Nutzung zumutbarer Hilfen bewertet wurde.

Historische Aussage nicht auf heutiges Recht übertragen: Das LSG stellte 2012 zusätzlich darauf ab, dass sich die Gehfähigkeit unter hoch dosierter Kortisonbehandlung zeitweise besserte und die Einschränkung deshalb nicht „dauernd“ im damaligen Sinne vorliege. Diese strenge Betrachtung ist durch die spätere BSG-Rechtsprechung – insbesondere BSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R – und erst recht durch die heutige Legaldefinition des § 229 Abs. 3 SGB IX überholt bzw. jedenfalls erheblich relativiert. Wiederkehrende schwere Phasen können sich funktionell wie eine dauernde Einschränkung auswirken; heute ist auf die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung im Gesamtbild abzustellen.

Als historischer MS-spezifischer Untergerichtsfall ist SG Stade, 23.08.2001 – S 2 SB 3/01 bemerkenswert. Das SG hielt aG bei einem stetig progredienten MS-Leiden bereits für möglich, obwohl kürzeste Strecken noch nicht ausschließlich im Rollstuhl bewältigt werden mussten. Wegen des alten Rechts, der erstinstanzlichen Stellung der Entscheidung und der inzwischen vollständig geänderten gesetzlichen Norm darf daraus heute jedoch keine eigenständige Anspruchsregel abgeleitet werden.

Die aG-Aussage in L 13 SB 276/08 gehört zum alten Recht. Der Senat stellte damals auf die Gleichstellung mit dem in der Verwaltungsvorschrift beschriebenen besonders schwer gehbehinderten Personenkreis ab und hielt eine nach eigenen Angaben noch mögliche Gehstrecke von 100 m für eindeutig anspruchsausschließend. Gerade diese streckenbezogene Aussage darf nicht als heutige starre 100-m-Grenze verwendet werden; für aktuelle Fälle ist § 229 Abs. 3 SGB IX maßgeblich.

Als ergänzendes tatsächliches Vergleichsbild kann LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – L 21 R 815/21 herangezogen werden. Dort waren bei schwerer MS mit ausgeprägter paraspastischer Gangstörung, Gehstock-/Rollatorbedarf und stark begrenzter Gehstrecke bereits G, aG und B zuerkannt. Weil das Verfahren allein die Erwerbsminderungsrente betraf, lässt sich daraus keine tragende rechtliche Aussage zu den Merkzeichenvoraussetzungen ableiten; die Entscheidung zeigt aber, welches schwere Mobilitätsprofil in der Praxis mit diesen Merkzeichen zusammentreffen kann.

Merkzeichen H

H setzt Hilflosigkeit im Sinne der allgemeinen Regeln voraus. Maßgeblich ist ein erheblicher Hilfebedarf bei häufig und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens; eine MS-Diagnose oder Rollstuhlnutzung allein genügt nicht. Bei sehr schweren MS-Verläufen können Transfers, Körperpflege, An-/Auskleiden, Ausscheidungen, Ernährung und Mobilität den erforderlichen Hilfebedarf begründen.

Für die heutigen allgemeinen H-Kriterien ist LSG Baden-Württemberg, 09.05.2025 – L 12 SB 440/24 hilfreich. Die Entscheidung ist ausdrücklich kein MS-Fall; eine früher vermutete MS war dort medizinisch widerlegt. Der Senat stellt aber klar, dass Rollstuhlnutzung allein das Regelbeispiel der Hilflosigkeit nicht erfüllt, wenn noch eigenständiges Stehen oder einzelne Schritte möglich sind, und dass ein Pflegegrad 3 für sich genommen noch keine generelle Hilflosigkeit belegt. Für eine MS-Seite ist die Entscheidung daher nur als allgemeiner Vergleichsmaßstab, nicht als MS-Rechtsprechung zu verwenden.

Merkzeichen RF

LSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 – L 7 SB 6/10 ist hierfür ein besonders aussagekräftiger MS-Fall. Trotz GdB 100 und schwerster Mobilitätseinschränkung wurde RF verneint, weil die Klägerin nicht praktisch an das Haus gebunden war; sie arbeitete und nahm außerhäusliche Möglichkeiten wahr. Auch eine erhebliche Harn- bzw. Stuhlinkontinenz genügte nach dieser Rechtsprechung nicht allein, wenn zumutbare Hilfsmittel einen Veranstaltungsbesuch ermöglichten. Die Entscheidung betrifft die damaligen RF-Voraussetzungen und ist daher bei der heutigen rundfunkbeitragsrechtlichen Anwendung mit der aktuellen Rechtslage abzugleichen.

§ 229 SGB IX – aktuelle gesetzliche Voraussetzungen für G, B und aG


18. Historische Heilungsbewährung bei Multipler Sklerose

Aktuelle Rechtslage: Aus der heute geltenden Nr. 3.10 lässt sich keine automatische zweijährige „Heilungsbewährung“ mit einem Mindest-GdB 50 nach erstmaliger MS-Diagnose ableiten.

Historisch war die Lage anders. Nach den AHP 1996 war bei gesicherter MS-Diagnose im akuten Stadium und für zwei Jahre danach unabhängig von den konkreten Funktionsbeeinträchtigungen mindestens GdB 50 vorgesehen. Der nun zusätzlich vorliegende juris-Originaltext von LSG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 – L 7 SB 95/07 bestätigt diese Aussage ausdrücklich. Nach Ablauf der damaligen Bewährungszeit bewertete der Senat nur noch die tatsächlich verbliebenen Beeinträchtigungen; bei stabilem Verlauf ohne wesentliche Schübe und neurologische Symptomatik blieb es bei GdB 30.

Das Gericht wies zugleich darauf hin, dass die ausdrückliche MS-Formulierung in den AHP 2004 und 2008 nicht mehr enthalten war. Die heutige Nr. 3.10 enthält ebenfalls keinen eigenen Heilungsbewährungszeitraum.

Die frühere Seite verwies hierzu auf BSG, 09.08.1995 – 9 RVs 14/94. Dieses BSG-Urteil ist keine MS-Entscheidung; es betrifft den allgemeinen Rechtsmechanismus der Herabsetzung nach Heilungsbewährung bei einer Krebserkrankung. Es kann den historischen Rechtsgedanken erklären, darf aber nicht als höchstrichterliche MS-Bewertungsentscheidung dargestellt werden.

Auch L 13 SB 6/13 spricht gegen eine Wiederbelebung der alten Pauschalregel über die Hintertür: Bei häufigen MS-Schüben ist die Schubaktivität nach Nr. 3.10 konkret zu bewerten. Sie begründet nicht automatisch nach jedem Schub eine neue zweijährige Mindestbewertung.


19. Gutachten, Beweiswürdigung und Amtsermittlung

LSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 – L 7 SB 54/11 ist nach Auswertung des Originaltextes keine materielle GdB-Leitentscheidung. Der Fall ist gleichwohl für die Verfahrenspraxis ausgesprochen interessant.

Ein Sachverständiger hatte bei einer chronisch-progredienten MS einen GdB von 50 angenommen und dies unter anderem damit begründet, dass dem Kläger Erwerbsminderungsrente gewährt worden war. Der versorgungsärztliche Dienst hielt dem nur leichte Funktionsstörungen entgegen. Das LSG entschied nicht, welcher GdB richtig war, sondern hob den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache zurück, weil der Sachverhalt bei widersprüchlichen und teilweise unschlüssigen medizinischen Einschätzungen nicht ausreichend geklärt war.

Drei wichtige Verfahrenssätze:
  • Aus der Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente lässt sich nicht ohne Weiteres ein bestimmter GdB ableiten.
  • Ein Gutachten muss die konkrete GdB-Höhe aus nachvollziehbaren Funktionsbefunden herleiten.
  • Bleiben erhebliche fachliche Widersprüche ungeklärt, darf das Gericht den Sachverhalt nicht einfach als aufgeklärt behandeln.

Hinzu kommt der allgemeine Grundsatz aus der Rechtsprechung: Das medizinische Gutachten klärt Tatsachen und funktionelle Auswirkungen; die rechtliche GdB- oder Merkzeichenbewertung bleibt Aufgabe von Verwaltung und Gericht.


20. Welche Befunde sind für Antrag, Widerspruch und Klage besonders wichtig?

BereichBesonders hilfreiche Unterlagen / Angaben
KrankheitsaktivitätSchubkalender, neurologische Arztberichte, Kortisonbehandlungen, stationäre Aufenthalte, AU-Zeiten, Ausmaß der Rückbildung
Motorik / SpastikKraftgrade, Tonus, Reflexstatus, Gangbild, Hilfsmittel, Physiotherapieberichte, Sturzdokumentation
Gehfähigkeitrealistische Gehstrecken und Gehzeiten, Pausenbedarf, Schwankungen, Treppen/Steigungen/unebener Boden, Transfers
FatigueBelastungsdauer, Erholungszeiten, Arbeitszeit/Fehlzeiten, Hilfebedarf im Haushalt, Tagesstruktur
Kognitionneuropsychologische Testung, Arbeitsfehler, verlangsamte Bearbeitung, Gedächtnis-/Exekutivdefizite, Kompensationsaufwand
Blase / Darmurologische Diagnostik, Miktionstagebuch, Restharn, Inkontinenz, Katheterisierung, Infekte, Nykturie, Darmfunktionsstörung
SehenVisus, Gesichtsfeld, ophthalmologische Befunde; Dauerhaftigkeit versus nur schubweise Störung
Alltag / TeilhabeSelbstversorgung, Einkauf, Haushalt, Mobilität, soziale Aktivitäten, erforderliche Fremdhilfe, Erholungsphasen
Verlaufmehrmonatige oder mehrjährige Längsschnittbetrachtung statt isolierter Momentaufnahme
Typischer Fehler: Ein Befundbericht nennt Diagnosen und einen EDSS, beschreibt aber nicht, welche konkreten Verrichtungen nicht mehr, nur verkürzt, nur mit Pausen, Hilfsmitteln oder fremder Hilfe möglich sind. Gerade bei Fatigue und kognitiven Folgen ist diese Funktionsbeschreibung oft entscheidend.

21. Kernentscheidungen und ihre richtige Einordnung

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A = unmittelbarer MS-GdB-Fall · M = MS/Merkzeichen · V = Verfahrensrecht · R = allgemeiner Rechts-/Analogiesatz · E = ergänzende MS-Rechtsprechung aus anderen Rechtsgebieten (nicht GdB) · H = historischer Hintergrund

TypGericht / Datum / AktenzeichenBedeutung für Nr. 3.10Einordnung
ALSG Baden-Württemberg, 23.06.2023 – L 8 SB 1416/22Leichte organische MS GdB 20; eigenständige Fatigue GdB 30; Gesamt-GdB 40 wegen Überschneidung. EDSS allein nicht ausreichend.sehr wichtig für leichte MS/Fatigue
ALSG Baden-Württemberg, 22.10.2021 – L 12 SB 3075/18Minimale objektive MS-Ausfälle und beherrschbare Interferon-Nebenwirkungen: MS GdB 20. Fatigue/Dysthymie überschneiden sich; Funktionssystem Gehirn/Psyche insgesamt 30, mit Schlafapnoe Gesamt-GdB 40.wichtig für leichte MS, Therapie-Nebenwirkungen und Doppelbewertung
ALSG Berlin-Brandenburg, 23.03.2015 – L 13 SB 6/13Nr. 3.10 hat keine eigene GdB-Spanne; ausdrückliche Analogie zu Nr. 3.9; motorisch/sensibel + Blase + hohe Schubaktivität = GdB 50.zentrale Leitentscheidung
MLSG Sachsen-Anhalt, 19.02.2014 – L 7 SB 6/10Schwerer MS-Verlauf; RF trotz GdB 100 und schwerster Mobilitätsbeeinträchtigung verneint. G/aG/B/H sind im Tatbestand dokumentiert, waren aber nicht Streitgegenstand.wichtig für RF und schwere Verlaufsbilder
VLSG Sachsen-Anhalt, 22.12.2011 – L 7 SB 54/11Kein materieller GdB-Leitsatz: Zurückverweisung wegen ungeklärter Widersprüche im Gutachten. EM-Rente begründet nicht automatisch GdB 50.wichtig für Beweisrecht
ALSG Berlin-Brandenburg, 12.05.2011 – L 13 SB 276/08Ausgeprägtes MS-Krankheitsbild GdB 70; mit erheblichen orthopädischen Leiden Gesamt-GdB 100. aG-Aussage nur historisches Recht.zentrale Entscheidung für hohen GdB
ALSG Sachsen-Anhalt, 21.02.2011 – L 7 SB 52/10Kognitive MS-Folgen: GdB 30, später 40 nach objektivierter neuropsychologischer Verschlechterung; kein GdB 50.zentrale Entscheidung für Kognition/Fatigue
A/HLSG Sachsen-Anhalt, 17.08.2010 – L 7 SB 95/07Historische zweijährige Heilungsbewährung nach AHP 1996; danach stabiler Verlauf GdB 30.heute nur historisch zur Pauschalbewertung
ABayerisches LSG, 16.09.2008 – L 15 SB 16/08Kein jüngerer Schub, keine fokalen Ausfälle; leichte hirnorganische Folgen GdB 30. Ursache tritt gegenüber Funktionsausmaß zurück.ergänzender Vergleichsfall GdB 30
RLSG Niedersachsen-Bremen, 28.04.2022 – L 10 SB 50/19Nicht MS-spezifisch; funktionsbezogene Bewertung eines ausgeprägten CFS/Fatigue-Bildes analog Nr. 3.7.nur Analogiematerial
EBSG, 18.04.2024 – B 3 KR 7/23 RDirekter MS-Fall zur Hilfsmittelversorgung: motorunterstütztes Erwachsenendreirad als Behinderungsausgleich. Nach den bindenden Tatsachenfeststellungen konnte die Klägerin wegen der MS kein normales Fahrrad sicher benutzen; ein Rollator war nur für kurze Strecken geeignet.wichtig für Mobilität und Teilhabe, aber keine GdB-/Merkzeichenentscheidung
ELSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – L 21 R 815/21Rentenrechtlicher MS-Fall mit bereits festgestelltem GdB 80 und G/aG/B; ausgeprägte paraspastische Gangstörung, Gehstock-/Rollatorbedarf, kurze Gehstrecken und residuale Tetraspastik.wertvolles schweres Funktionsprofil, aber keine gerichtliche GdB-Bewertung
MSG Bremen, 11.05.2026 – S 52 SB 100/26 ERUnmittelbarer MS-Fall unter § 229 Abs. 3 SGB IX: vorläufige Zuerkennung von aG im Eilverfahren bei schwerster Gangstörung, Elektrorollstuhlbedarf, Gehstrecken unter 10 m, spastischer Paraparese/Paraplegie, Blasen-Mastdarmstörung, schwerer Feinmotorikstörung und EDSS 7,5.hochaktuell und MS-spezifisch; aber nur Eilrechtsschutz, Hauptsache ausdrücklich offen
EVG Augsburg, 18.09.2023 – Au 7 K 23.12Fahrerlaubnisrecht: MS wird für die motorischen Fähigkeiten nach Anlage 4 FeV als Rückenmarkserkrankung behandelt; Gruppe 2 ist regelhaft problematisch, Ausnahmen sind insbesondere bei abortiven bzw. ungewöhnlich gut kompensierten Verläufen möglich.separates Rechtsgebiet; nicht auf VMG-GdB übertragen
RLSG Baden-Württemberg, 07.12.2017 – L 6 SB 4071/16Kein MS-Fall; frühe Anwendung der neuen aG-Legaldefinition. Betont die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung entsprechend mindestens GdB 80 und zitiert die Gesetzesbegründung, die Multiple Sklerose als mögliches Beispiel einer schweren zentralnervösen Gangstörung nennt.wichtiges allgemeines aG-Auslegungsmaterial
RLSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 – L 6 SB 2971/20Kein MS-Fall; aktuelle aG-Systematik nach § 229 Abs. 3 SGB IX. Zitiert die Gesetzesbegründung, die MS ausdrücklich als Beispiel schwerer zentralnervöser Gangstörung nennt.aktuelles allgemeines aG-Auslegungsmaterial
RLSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 119/25Kein MS-Fall; bestätigt die moderne aG-Prüfung über mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, mindestens GdB 80 für den Mobilitätskomplex sowie dauernde Fortbewegung nur mit Hilfe oder großer Anstrengung. Die Gesetzesbegründung nennt MS ausdrücklich als mögliches Beispiel.aktuelles allgemeines aG-Auslegungsmaterial
RLSG Baden-Württemberg, 09.05.2025 – L 12 SB 440/24Kein MS-Fall; aktuelle allgemeine H-Kriterien. Eine zuvor vermutete MS war im konkreten Verfahren gerade widerlegt.nur allgemeiner H-Vergleichsmaßstab
RBSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 RNeurologische Erkrankungen können aG begründen; MS wird im damaligen Reformkontext ausdrücklich als Beispiel schwerer zentralnervöser Gangstörung genannt.historische Entwicklung; heute § 229 Abs. 3 SGB IX
M/HLSG Baden-Württemberg, 04.10.2012 – L 3 SB 1084/12Direkter MS-aG-Fall nach altem Recht. Trotz Gangataxie, Blasen-/Mastdarmstörung, hoher Sturzgefahr und sachverständig angenommener sehr kurzer Gehstrecken wurde aG verneint, weil mit Gehstock noch kürzere Wege in normalem Tempo möglich waren. GdB 100 war nur Sachverständigenvorschlag und nicht Streitgegenstand.wichtig für historische aG-Grenzlinie und Hilfsmittelbezug; heutige Rechtslage abweichend
M/HSG Stade, 23.08.2001 – S 2 SB 3/01Alter MS-spezifischer aG-Fall: progrediente Gehverschlechterung konnte nach damaligem Recht aG tragen, bevor kürzeste Strecken ausschließlich im Rollstuhl möglich waren.historisch; Untergericht; nicht auf heutiges § 229 Abs. 3 SGB IX übertragen
HLSG Saarland, 27.06.2006 – L 5 SB 118/03Kein MS-Fall; allgemeine historische Heilungsbewährungsdogmatik, nennt MS als damalige Fallgruppe.Hintergrund, nicht als MS-GdB-Fall zitieren
HSächsisches LSG, 25.05.2005 – L 6 SB 55/04Kein MS-Fall; allgemeine Heilungsbewährungsdogmatik, historische Nennung der MS.Hintergrund, nicht als MS-GdB-Fall zitieren

Ergänzende MS-Rechtsprechung außerhalb der GdB-Feststellung

BSG, 18.04.2024 – B 3 KR 7/23 R ist für die praktische Mobilität bei MS besonders interessant. Der 3. Senat sprach einer an MS erkrankten Klägerin die Kostenerstattung für ein motorunterstütztes Erwachsenendreirad zu. Für den mittelbaren Behinderungsausgleich nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V ist entscheidend, ob der Nahbereich zumutbar erschlossen werden kann; die Aufrechterhaltung eigener Restkraft und personaler Autonomie gehört zum geschützten Grundbedürfnis. Im konkreten Fall konnte die Klägerin wegen der MS kein normales Fahrrad benutzen, weil sie bei kleinsten seitlichen Bewegungen unkontrolliert herunterfiel; ein Rollator war nur für kurze Strecken nutzbar. Die Parallelentscheidungen B 3 KR 13/22 R und B 3 KR 14/23 R vom selben Tag bestätigen die allgemeine Hilfsmittellinie, betreffen aber keine Multiple Sklerose.

LSG Nordrhein-Westfalen, 18.11.2025 – L 21 R 815/21 gehört zum Erwerbsminderungsrentenrecht. Für Nr. 3.10 ist die Entscheidung nicht wegen eines GdB-Rechtssatzes, sondern wegen des dokumentierten Funktionsverlaufs interessant: zunehmende spastische Gangstörung, Gehstock und Rollator, stark schwankende Gehstrecken, später residuale Tetraspastik und Hemiparese. Trotz zwischenzeitlicher Teilremissionen blieb die funktionelle Einschränkung erheblich. Das entspricht dem Grundgedanken, bei MS nicht Momentaufnahmen, sondern den Verlauf und die tatsächliche Teilhabebeeinträchtigung zu beurteilen.

VG Augsburg, 18.09.2023 – Au 7 K 23.12 zeigt zugleich, warum Rechtsgebiete strikt getrennt werden müssen. Im Fahrerlaubnisrecht wird MS hinsichtlich der motorischen Fähigkeiten nach Anlage 4 FeV als Erkrankung des Rückenmarks behandelt; für Fahrzeuge der Gruppe 2 gilt dort eine eigenständige Regelvermutung, von der nur in besonders begründeten Ausnahmefällen, etwa bei abortiven oder ungewöhnlich gut kompensierten Verläufen, abgewichen werden kann. Diese Diagnoseorientierung gilt nicht für den GdB nach VMG 3.10. Dort bleiben konkrete zerebrale und spinale Ausfälle sowie die Krankheitsaktivität maßgeblich.

SG Bremen, 11.05.2026 – S 52 SB 100/26 ER gehört demgegenüber unmittelbar zum Schwerbehindertenrecht und betrifft ausdrücklich MS und aG. Der Beschluss ist deshalb für diese Seite von besonderem Gewicht. Zugleich zeigt er sehr plastisch die heutige funktionsbezogene Prüfung: Nicht die Diagnose MS, sondern das konkrete Mobilitätsbild – nur einzelne Schritte ohne Rollator, Rollstuhlabhängigkeit über 20 m, EDSS 7,5, schwere Spastik und motorische Fatigue – stand im Mittelpunkt. Weil das Gericht die Hauptsache für offen hielt und aG nur im Wege der Folgenabwägung vorläufig zusprach, darf der Beschluss nicht als endgültige Schwellenentscheidung für „MS + EDSS 7,5 = aG“ verstanden werden.

Wichtige Abgrenzung: B 3 KR 7/23 R, L 21 R 815/21 und Au 7 K 23.12 erweitern das Bild von Mobilität, Verlauf und Teilhabe bei MS, entscheiden aber nicht über die Höhe des GdB nach Nr. 3.10. S 52 SB 100/26 ER gehört zwar unmittelbar zum Schwerbehindertenrecht und zu aG, ist jedoch eine vorläufige Eilentscheidung; auch diese darf weder als GdB-Schwellenentscheidung noch als abschließende Hauptsacheentscheidung verwendet werden.

Abgrenzung zu nicht MS-spezifischen Entscheidungen

Mehrere Entscheidungen sind für allgemeine Bewertungs- oder Merkzeichenfragen von Bedeutung, stellen jedoch keine unmittelbaren MS-GdB-Fälle dar oder beruhen auf einem anderen Krankheitsbild. Dazu gehören insbesondere LSG Baden-Württemberg, 22.09.2016 – L 6 SB 2196/15 (G/B bei anderer Gangstörung), LSG Baden-Württemberg, 18.11.2021 – L 6 SB 2971/20 (aG bei anderem Krankheitsbild), LSG Baden-Württemberg, 10.04.2025 – L 6 SB 119/25 (G/B/aG bei anderem Krankheitsbild), LSG Baden-Württemberg, 09.05.2025 – L 12 SB 440/24 (H; eine zuvor vermutete MS war im konkreten Verfahren nicht bestätigt), LSG Baden-Württemberg, 25.03.2021 – L 7 SO 2344/19 (Eingliederungshilfe/Therapiedreirad) und LSG Sachsen-Anhalt, 18.09.2013 – L 7 SB 28/12 (Heilungsbewährung nach Hodentumor). Auch BSG, 18.04.2024 – B 3 KR 13/22 R und B 3 KR 14/23 R sind keine MS-Fälle; sie ergänzen lediglich die allgemeine Hilfsmittelrechtsprechung zur Parallelentscheidung B 3 KR 7/23 R.

Kurzfazit

Bei Multipler Sklerose ist der GdB nicht aus Diagnose, EDSS oder MRT allein abzuleiten. Die Rechtsprechung verlangt eine funktionsbezogene Gesamtbetrachtung. Je nach führender Beeinträchtigung sind insbesondere Nr. 3.9 oder Nr. 3.1 als Vergleich heranzuziehen; Krankheitsaktivität und Verlauf kommen nach Nr. 3.10 zusätzlich hinzu.

Die Rechtsprechung erlaubt ein deutlich schärferes Bild der Schwellen: leichte organische Ausfälle um GdB 20; leichte hirnorganische/kognitive Auswirkungen um 30; objektiv deutlichere kognitive Defizite um 40; spinale Ausfälle mit Blasenbeteiligung und hoher Schubaktivität können GdB 50 tragen. L 13 SB 276/08 liefert darüber hinaus eine besonders wertvolle Grenzanalyse: ein neurologisch-psychisches MS-Bild wurde auf dem damaligen Ermittlungsstand mit GdB 60 als überzeugend angesehen; die später vollständig erfasste erhebliche neurogene Blasenstörung führte zur Anhebung auf GdB 70. Ein Gesamt-GdB 100 ist bei zusätzlicher erheblicher orthopädischer Behinderung gerichtlich bestätigt.

Für das Merkzeichen aG liegt mit SG Bremen, 11.05.2026 – S 52 SB 100/26 ER ein unmittelbarer moderner MS-Fall nach § 229 Abs. 3 SGB IX vor. Wegen des Eilcharakters und der ausdrücklich offen gelassenen Hauptsache ist der Beschluss als aktuelles Funktions- und Argumentationsbeispiel, nicht aber als abschließende Leitentscheidung zu verstehen. Ergänzende Entscheidungen aus dem Hilfsmittel-, Renten- und Fahrerlaubnisrecht verdeutlichen darüber hinaus, wie unterschiedlich MS-bedingte Mobilitäts- und Teilhabeeinschränkungen rechtlich eingeordnet werden.



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